Öffnungszeiten


Öffnungszeiten & Sonderöffnungszeiten

Liebe Kundinnen und Kunden,

aus betrieblichen Gründen haben sich, ab dem 01.01.2024, unsere Öffnungszeiten für Mittwochs geändert. Andere Tage und Sonderöffnungszeiten bleiben bestehen oder werden entsprechend angekündigt.

Gerne können Sie bei uns Ihre Blumen, Pflanzen und Dekoration auch vorbestellen. Durch Ihre Vorbestellung sparen Sie Zeit und wir können sicherstellen das Ihre bestellte Ware vorrätig ist. In unserem Geschäft gelten die aktuelle Coronaschutzverordnung und die Hygienevorschriften des Landes NRW. Diese finden Sie auf der Seite des Land NRW. 

Öffnungszeiten & Sonderöffnungszeiten

Montag von 08:00 – 18:00 Uhr
Dienstag von 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 – 18:00 Uhr (ab dem 1.1.2024 von 08:00 – 1300 Uhr) !ggf. Sonderöffnungszeiten!
Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr
Samstag von 08:00 – 14:00 Uhr
Sonntag von 10:30 – 12:30 Uhr

Sonderöffnungszeiten Ostern 2024
Karfreitag von 10:30 – 12:30 Uhr 
Ostersamstag 30.03.2024 von 08:00 – 14:00 Uhr
Ostersonntag 31.03.2024 von 10:30 – 12:30 Uhr 
Ostermontag ist unser Geschäft geschlossen!

Mit freundlichen Grüßen
Das Team von Babsy’s Blumen & Floristik

*Bei Vorbestellungen erlauben wir uns, den Betrag per Vorkasse, PayPAL oder Überweisung zu kassieren.

Ladenöffnungszeiten in NRW

Ladenöffnungszeiten in NRW/ soweit keine anderen Verordnungen gelten!
Dieses Merkblatt erläutert das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG-NRW) und die Ausnahmen in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (LadenöffnungsVO). Eine bundeseinheitliche Regelung existiert seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr.

Begriffsbestimmungen
Die Rechtsprechung, die seinerzeit zum Bundesladenschlussgesetz entwickelt wurde, wird voraussichtlich in einigen Punkten fortgelten, da die neue Regelung bei verschiedenen Begriffsbestimmungen mit demselben Wortlaut arbeitet.

Verkaufsstellen
Das Ladenöffnungsgesetz verwendet den Begriff der Verkaufsstellen. Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte und sonstige Verkaufseinrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. Erforderlich ist eine feste Errichtung, die sich zumindest für kurze Zeit aus einer Verbindung mit dem Boden ergibt. Es reicht aus, wenn die Verbindung mit dem Boden durch das Gewicht zustande kommt.

Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind

  • Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden.
  • Gast- und Speisewirtschaften, da die Waren nicht zur Mitnahme, sondern zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
  • Tische und Handwagen, da es an einer Verbindung mit dem Boden fehlt.
  • Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden.
  • Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt.
    Eine geschlossene Veranstaltung liegt vor, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält, zum Beispiel Betriebsangehörige zur Betriebskantine. Eine geschlossene Veranstaltung liegt nicht vor, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Einlasskarte aber von jedermann erworben werden kann.

Feiertage
Welche Tage als Feiertage gelten ist gesetzlich für NRW festgelegt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag und 2. Weihnachtstag

Ladenöffnungszeiten
Für die Verkaufsstellen gibt es keine Einschränkung der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag. Am Samstag kann von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zu öffnen für Events wie z. B. „Late Night-Shopping“. Hierfür ist nur die schriftliche Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde notwendig. Diese ist genehmigt, wenn zwei Wochen nach Anzeige, kein Widerspruch von der Ordnungsbehörde eingelegt wurde.

Ansonsten ist an Sonn- und Feiertagen das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen im Grundsatz verboten.

Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14:00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, können Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten sowie Verkaufsstellen zur Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10:00 bis 14:00 Uhr geöffnet werden. Für Volksfeste, Messen, Märkte und Ausstellungen gelten weiterhin besondere Ausnahmen nach der Gewerbeordnung.

Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages für den 1. Mai oder den 3. Oktober ist immer unzulässig.

Sonderregelungen für Verkauf an Sonn- u. Feiertagen
Unter anderem in den folgenden Konstellationen ist der Verkauf in und außerhalb von Verkaufsstellen auch an Sonn- und Feiertagen möglich:

  • Gewerbliche Anbieter, deren Angebot überwiegend aus Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren besteht: Öffnung für fünf Stunden möglich, dabei ist Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes zu nehmen. Die Öffnung ist nicht zulässig am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag; wenn eine Öffnung an Sonntagen erfolgt, ist auf die Zeiten deutlich sichtbar hinzuweisen;
  • themenbezogene Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sportveranstaltung oder in einem Museum: Öffnung während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer; wenn eine Öffnung erfolgt, ist auf die Zeiten deutlich sichtbar hinzuweisen;
  • leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr: Angebot außerhalb von Verkaufsstellen möglich;
  • Apotheken: Öffnung zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln möglich; die Apothekerkammer regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen bleiben muss;
  • Tankstellen: ganztägige Öffnung zur Abgabe von Ersatzteilen zur Erhaltung/Wiederherstellung der Fahrbereitschaft sowie zur Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf möglich;
  • Stellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs: ganztägige Öffnung für den Verkauf von Reisebedarf möglich, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr; was zum Reisebedarf gehört, listet § 3 Abs. 3 LÖG-NW auf, so zum Beispiel Zeitungen, Stadtpläne, Tabakwaren, Reiseandenken etc.;
  • Gaststättengewerbe: Abgabe von Zubehörwaren an Gäste zulässig; des Weiteren darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).
  • Die Ordnungsbehörden können zudem an jährlich höchstens elf Sonn- und Feiertagen, maximal zwei davon im Advent, die Ladenöffnung bis zur Dauer von fünf Stunden gestatten. Erfolgt eine Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet, darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige darf ein weiterer Adventssonntag freigegeben werden. Von der Freigabe sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW (Allerheiligen, Karfreitag, Totensonntag und der Volkstrauertag) ausgenommen.
  • Kur- und Ausflugsorte
  • In ausgewählten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden folgende Waren verkauft werden:
  1. Waren, die für die Orte kennzeichnend sind,
  2. Waren zum sofortigen Verzehr und frische Früchte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen.

Die Orte und Ortsteile, die davon Gebrauch machen dürfen, sind in der Anlage zur LadenöffnungsVO aufgeführt. Bei der Öffnung sind die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren deutlich sichtbar bekannt zu geben.

Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW)

Stand Oktober 2014, Quelle IHK Dortmund
http://www.dortmund.ihk24.de/servicemarken/branchen/handel/einzelhandel/Neue_Ladenoeffnungzeiten_in_NRW/308754